Statuten

Vereinsstatuten

Statuten GüterWeGe – Verein zur Förderung von regionaler Wertschöpfung

 

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein trägt den Namen „GüterWeGe – Verein zur Förderung von regionaler Wertschöpfung

2) Der Sitz des Vereins ist Kirchdorf/Krems, Bahnhofstrasse 16A.

 

§ 2 Zweck & Ziele

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach BAO §§ 34 bis 47 verfolgt, bezweckt die:

(1) Förderung von regionalen Produzenten und neuen landwirtschaftlichen Konzepten.

(2) Förderung des Umwelt-, Gesundheits-, und Ernährungsbewusstseins

(3) Förderung der Gemeinschaft rund um die Idee, dass wir nicht NUR KonsumentInnen sind, sondern unsere Region aktiv mitgestalten wollen.

(4) Unterstützung von Betrieben am Weg zur Biolandwirtschaft

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Ermöglichung eines direkten Zugangs zu biologischen oder regionalen, nicht industriell hergestellten Lebensmitteln.

b) Möglichkeit zur Kooperation mit regionalen Netzwerken

c) Eingebrachte Zeit, Engagement und vielseitiges Wissen der Mitglieder

d) Nutzung von bestehenden Ressourcen (z.B. Acker, Geräte, Folientunnel)

e) Veranstaltungen, Aktionen,  Seminare, Workshops (z.B. Verarbeitung und Konservierung von Lebensmitteln nach biologischen Maßstäben)

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Subventionen öffentlicher und privater Stellen,

b) Sachspenden,

c) Erträge aus Veranstaltungen, eigenen Unternehmungen und sonstigen  Zuwendungen,

d) Ehrenamtliche Arbeitsleistungen,

e) Schenkungen,

f) Mitgliedsbeiträge,

g) Nutzung von Räumlichkeiten zur Verteilung von Lebensmitteln an Mitglieder und zur Abhaltung von Workshops

i) Bearbeitungsentgelt für die zusätzlichen Aufwendungen, die im Zusammen-hang mit der Bestellung und Vermittlung der Lebensmittel entstehen, welche von Vereinsmitgliedern für Vereinsmitglieder beschafft oder hergestellt werden.
 

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen eigenberechtigte Personen werden, die im Sinne des genannten Zwecks aktiv tätig sein wollen und keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen Absichten und/oder Praktiken verfolgen.

Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit und sind zum Einkauf in der Gemeinschaft berechtigt.

(2) Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines vom Plenum festzusetzenden Mitgliedsbeitrages

(3) Mitglieder verpflichten sich – abhängig von der Anzahl der Mitglieder – ca 2-3 x pro Jahr aktiv und ehrenamtlich an der Ausgabe der Lebensmittel zu beteiligen.

(3) Das Plenum kann in der Vereinspraxis weitergehende Bestimmungen betreffend Aufnahme, Ausschluss, Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegen.
 

§ 5 Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt laut Vereinspraxis, frühestens mit der Eintragung in die Mitgliederliste, sowie der ersten Zahlung des Beitrages.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es trotz persönlicher oder schriftlicher Aufforderungen, seinen/ihren durch die Satzung oder sonstig übernommenen Pflichten als Mitglied nicht nachkommt oder sich sonst vereinsschädigend verhält.

(2) Über Ausschlüsse entscheidet das Plenum mit Zweidrittelmehrheit, näheres wird in der Vereinspraxis festgelegt.

(3) Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, oder unregelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrages kann ein Grund zum Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein darstellen, oder die Anhäufung von Schulden durch den Bezug von Lebensmittel.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod/Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(5) Austritte erfolgen jeweils mit Monatsende.

(6) Ein Austritt muss dem Plenum bekanntgegeben werden und wird in der Vereinspraxis näher bestimmt.

 

III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder / Haftung

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied soll im Sinne des genannten Zwecks tätig sein.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Jedes Mitglied sollte vor allem durch seine/ihre persönliche Mitarbeit den Zweck des Vereins nach seinen/ihren Kräften unterstützen und alles unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

(4) Jedes Mitglied hat pünktlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(5) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines ebenso berechtigt wie zur Nutzung von Einrichtungen des Vereines.

(6) Das aktive und passive Wahlrecht und die Bekleidung von Funktionen im Verein steht ordentlichen Mitgliedern offen.

 

IV. Strukturen des Vereins

§ 8 Organe und Instrumente des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Plenum, die RechnungsprüferInnen sowie das Schiedsgericht.

(2) Die Vereinspraxis besteht aus Plenumsentscheidungen und wird in Form schriftlicher Protokolle festgehalten.

 

§ 9 Konsensentscheidungen

Soweit in diesem Statut Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese nach folgendem Verfahren:

(1) Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen und wird im Protokoll vermerkt.

(2) Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.

(3) Kann kein Konsens gefunden werden stehen 2 Möglichkeiten offen:

A) Ist die Entscheidung dringend, kann im Konsens eine sofortige Abstimmung über den letzten Entscheidungsvorschlag beschlossen werden. Es gilt Zweidrittelmehrheit.

B) Ist die Entscheidung nicht dringend, kann im Konsens eine Vertagung beschlossen werden.

(4) Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung dadurch beeinträchtigt wird.
 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Allerdings sofort, wenn der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und neue Vorstandsmitglieder im Konsens wobei die KandidatInnen kein Stimmrecht besitzen.

(3) Sie hat außerdem das Recht, den Vorstand oder einzelne Vorstands-mitglieder ihres Amtes zu entheben, wobei die betreffenden Personen nicht stimmberechtigt sind.

(4) Der Mitgliederversammlung ist die Änderung der Statuten vorbehalten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Konsens

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ordnungsgemäß zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung via Brief oder E-Mail eingeladen wurden.

(7) Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch:

a) den Vorstand,

b) das Plenum

c) den/die RechnungsprüferIn,

d) wenn zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich einfordern. Im Falle von d) muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen.

(8) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein mit Zweidrittelmehrheit aufzulösen.
 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne VerG 02.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr.

(3) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 natürlichen Personen zusammen, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.

(4) Der Vorstand umfasst folgende Funktionen:

Einen/Eine SprecherIn, (Obmann/frau)

Eine/Einen FinanzreferentIn,

Eine/Einen SchriftführerIn.

(5) Besteht der Vorstand aus mehr als drei natürlichen Personen, besteht die Möglichkeit StellvertreterInnen für die in § 12 (4) genannten Funktionen zu bestellen, welche bei Abwesenheit/Verhinderung des Sprechers/ der Sprecherin, des Finanzrefenten/ der Finanzreferentin oder des Schriftführers/ der Schriftführerin dessen/ deren besondere Obliegenheiten übernehmen.

(6) Dem Vorstand obliegt die operative Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes kann durch Beschlüsse des Plenums, insbesondere durch die Vereinspraxis oder Vetoentscheide, weiter eingeschränkt beziehungsweise definiert werden.

(8) Der Vorstand trifft Entscheidungen im Konsens, wobei die StellvertreterInnen gleichermaßen stimmberechtigt sind.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Weiters gelten im Konsens getroffene Plenumsbeschlüsse – soweit erforderlich  –  auch als Vorstandsbeschlüsse, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(10) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt als VorstandskandidatIn vorgeschlagen zu werden, oder sich selber vorzuschlagen.

(11) Über die Aufnahme von VorstandskandidatInnen im laufenden Geschäftsjahr entscheidet das Plenum. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder wählt den Vorstand neu.

(12) Der Vorstand besitzt das Recht das Plenum und die Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands

(1) Der/Die SprecherIn führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Der/Die SchriftführerIn und der/die  FinanzrefentIn unterstützt den/die SprecherIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Mitglieder des Vorstands. Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) erfordern die Unterschriften sowohl eines Mitglieds des Vorstands sowie des Finanzreferenten/ der Finanzreferentin.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich auf Beschluss des Vorstands erteilt werden.

(4) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Mitgliederversammlung, des Plenums und des Vorstands.

(5) Der/die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 13 Plenum

(1) Zur Teilnahme am Plenum sind alle Mitglieder (bei juristischen Personen einE VertreterIn) sowie Interessierte (diese ohne ausdrückliches Anhörungsrecht) berechtigt .

(2) Das Stimmrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten

(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen von natürlichen Personen sind nicht zulässig.

(4) Das Plenum ist das oberste Gremium des Vereins zwischen den Sitzungen der Mitgliederversammlung.

(5) Plena finden regelmäßig, mindestens aber einmal im Monat statt.

(6) Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form und erfolgt in der Regel automatisch zu einem in der Vereinspraxis festgelegten Termin/Wochentag.

(7) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 ordentliche Mitglieder anwesend sind und mehr als die Hälfte der Anwesenden nicht dem Vorstand angehört. Mindestens eine der anwesenden Personen muss dem Vorstand angehören.

(8) Das Plenum hat folgende Aufgaben und Rechte:

1. Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder während der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes

2. Das Plenum besitzt ein Vetorecht bei allen Entscheidungen des Vorstandes.

3. Das Plenum dient der Koordination der vereinsinternen Arbeitsaufteilung.

4. Es setzt die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten fest.

5. Es entscheidet über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern und legt gegebenenfalls verbindliche Standardprozeduren dafür fest.

6. Das Plenum erlässt und ergänzt die Vereinspraxis, die auf jeden Fall Beschlüsse zu den Absätzen 8.3-8.6 des vorliegenden Paragraphen umfasst.

(9) Die Entscheidungen des Plenums erfolgen im Konsens siehe §10

(10)Das Plenum kann die Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 14 RechnungsprüferInnen

(1) RechnungsprüferInnen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören, da dessen Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung sind.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Plenum und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Die RechnungsprüferInnen können bei Gefahr im Verzug eine Mitgliederversammlung oder ein Plenum einberufen.

 

§ 15 Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht, sofern dies von einer der Parteien gewünscht wird.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/-innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Es ist keine Stimmenthaltung möglich.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein aufzulösen. (2) Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese nach Abdeckung des Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung innerhalb der gesetzlichen Fristen, ersatzweise innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde anzuzeigen und auch sonstige vorgeschriebene Schritte (z.B. Veröffentlichungen in amtlichen Blättern) zu setzen.

 

§ 17 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Statutenänderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbehörde nach Ablauf der Frist gemäß §13/1 VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß §13/2 VerG gültig; im Innenverhältnis binden sich die Mitglieder jedoch bereits ab Kenntnisnahme der Beschlussfassung.


Geändert am 20.07.2020 10:48

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